Die Anforderungen an die Einwilligung sind Art. 7 DSGVO geregelt. Danach muss eine Einwilligung freiwillig, informiert und für einen konkreten Zweck erteilt werden und sie muss durch die Betroffenen separat und durch eine aktive Handlung erklärt werden. Wichtig ist auch der Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit, was Art. 7 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich regelt. Außerdem muss klar erkennbar sein, für welches Unternehmen die Einwilligung abgegeben wird, denn nur dieses Unternehmen darf sich anschießend auch auf die Einwilligung berufen und die betreffende E-Mail-Adresse für werbliche Zwecke nutzen.
Die klare Erkennbarkeit, wer die werbliche E-Mail versenden wird, hat für Unternehmen eine erhebliche praktische Bedeutung. Denn erteilt eine Interessentin ihre Einwilligung gegenüber einem einzelnen Maklerbüro, dürfen weder ein verbundenes Unternehmen der gleichen Gruppe noch ein Franchisepartner oder ein kooperierender Finanzierungsvermittler auf dieser Grundlage werben.
Nachweisbar wird die Einwilligung regelmäßig über ein Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger die Anmeldung aktiv über einen Bestätigungslink verifiziert. Dieses durch die Rechtsprechung anerkannte Verfahren dokumentiert, wann und über welches Formular die Einwilligung erteilt wurde, und erleichtert somit im Streitfall den Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.