Die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Datenerhebung ist in der täglichen Vermietungspraxis oft nicht leicht zu ziehen. Aus Perspektive der Aufsichtsbehörden darf jedoch nicht alles, was bei der Mieterauswahl hilfreich erscheint, auch tatsächlich abgefragt werden. Maßgeblich ist stets, in welcher Phase sich das Vermietungsverfahren gerade befindet und welche Daten für den jeweiligen Verarbeitungszweck tatsächlich erforderlich sind.
Mietinteressenten müssen keineswegs jede Frage ungeprüft beantworten und können sich bei unzulässigen Datenerhebungen auch zur Wehr setzen. Denn die DSGVO räumt Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche ein, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, was für Makler und Wohnungsunternehmen ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko darstellt.
Darüber hinaus sollten Sie die Vorgaben der Datenschutzkonferenz ernst nehmen, denn die Datenschutzaufsichtsbehörden gehen gegen Verstöße in der Immobilienbranche konsequent vor. Wer sich nicht an die datenschutzrechtlichen Vorgaben hält, muss damit rechnen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, die im Ergebnis auch zu empfindlichen Bußgeldern führen können.
Am sichersten fahren Sie daher mit einem gestuften Verfahren, bei dem zunächst nur die für die Besichtigung erforderlichen Angaben erhoben werden, dann bei ernsthaftem Interesse der Mietinteressenten die wesentlichen Informationen abgefragt werden und erst unmittelbar vor Vertragsabschluss die entsprechenden Nachweise und Belege angefordert werden.