12.04.2022
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Berliner Mietspiegel für ungültig erklärt – weitreichende Folgen möglich
Das Amtsgericht Spandau hat den Berliner Mietspiegel 2021 für ungültig erklärt. Das Urteil gilt nur für Spandau, andere Gerichte haben zuvor anders entschieden. Setzt sich das Urteil jedoch in höheren Instanzen durch, könnte das weitreichende Folgen für Mieter wie Vermieter haben.
Das Gericht urteilte, dass der Berliner Mietspiegel 2021 kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB ist. Ein solcher sei nach vier Jahren neu zu erstellen, weshalb die Fortschreibung der Fassungen von 2017 und 2019 ungültig sei. Sollten höhere Instanzen das Spandauer Urteil bestätigen, hätte das Folgen für die ganze Hauptstadt. Zwar könnten Großvermieter, die drei passende Vergleichsmieten fänden, weiterhin Mieterhöhungen künftig weit über dem Niveau des Mietspiegels begründen. Kleinvermieter könnten aber weder den Mietspiegel 2017 noch 2019 anwenden und Mieter müssten der daher formal unbegründeten Mieterhöhung nicht zustimmen. Auch für die Mietpreisbremse könnte das Urteil Folgen haben. Ohne gültigen Mietspiegel könnte diese als verfassungswidrig angesehen werden.
Immobilienbranche: Große Gehaltssprünge für Wechselwillige
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) hat die Gehälter in der Immobilienwirtschaft untersuchen lassen. Die Immobilienunternehmen wirken der Inflation mit spürbar steigenden Gehältern entgegen. Vor allem bei einem Jobwechsel sind deutliche Steigerungen möglich.
Ein Investment-Manager verdient laut der Untersuchung im Median 135.000 Euro. Auf Platz zwei liegen Senior-Fondsmanager mit 123.000 Euro pro Jahr knapp gefolgt von den Portfoliomanagern mit 122.000 Euro. In leitenden Positionen sind im Median sogar bis zu 240.000 Euro möglich. Die Gehaltserhöhungen liegen in Anlehnung an die Inflationsrate dieses Jahr durchschnittlich zwischen 4 und 5 Prozent. Da diese Zahlen auf Bestandsgehältern basieren, sind Neueinstellungen nicht berücksichtigt. Dort sind die Werte deutlich höher. Laut den Untersuchenden sind für Wechselwillige 15 bis 20 Prozent Lohnsteigerung die Regel, möglich sind aber bis zu 40 Prozent.
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Kaum noch bezahlbare Wohnungen für Familien
Familien mit Kindern haben es immer schwerer, geeignete Wohnungen zu finden. Das geht aus dem Frühjahrsgutachten der Immobilienwirtschaft hervor. Gerade in Großstädten sehen die Gutachter politischen Handlungsbedarf.
In Hamburg, Berlin oder München müssten junge Familien mit mittlerem Einkommen derzeit über 40 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Miete aufbringen. Die Verantwortlichen hätten nicht rechtzeitig erkannt, dass die Anzahl an großen Haushalten in den Städten immer mehr zunimmt, so die Gutachter. Mit einer Halbierung der Neubauwohnungen mit vier und mehr Zimmern wurde an den Bedürfnissen der Familien vorbeigebaut. Die Folge: In A-Lage wohnt jede fünfte Familie auf weniger als 65 Quadratmetern. Die Experten werfen der Politik vor, familiengerechten Neubau zu wenig gefördert zu haben. Stattdessen habe man sich zu sehr auf ideologische Debatten und nicht funktionierende Mietpreisbremsen konzentriert.
Ukraine-Krieg hat großen Einfluss auf Büroimmobilienmarkt
Vor dem Krieg sprachen alle vom Boom – doch kriegsbedingte Lieferschwierigkeiten erschweren den Bürobau und werden bei steigender Nachfrage für Knappheit an Mietflächen sorgen. Was sind die Folgen?
Dirk Labusch spricht im L‘Immo-Podcast mit Ulf Buhlemann, Head of Capital Markets Berlin, Colliers International darüber, warum der Bestandsmarkt wichtiger wird, warum die Preisprognose immer schwieriger wird und welche Mieten stark steigen könnten. [Podcast 28:14 Min.]
Darf Strompreis für Ferienhaus nachträglich erhöht werden?
Bei Ferienhäusern wird der Stromverbrauch oft gesondert vom Mietpreis abgerechnet. Im Mietvertrag steht meist der Preis pro Kilowattstunde. Vermieter erhöhen diesen derzeit aufgrund des Ukraine-Kriegs oft nachträglich. Ist das zulässig?
Nein, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). „Wenn der Strompreis im Vertrag klar angegeben ist, gilt dieser Preis als der zwischen den beiden Parteien vereinbarte.“ Wenn der Vertrag keine Klausel enthalte, die dem Vermieter das Recht einräumt, den Preis mit so kurzer Vorankündigung zu ändern, könne so eine Änderung nicht einseitig erfolgen. Das Argument von höherer Gewalt greife nicht, weil davon auszugehen sei, dass sich die höheren Preise erst künftig auswirken würden. Mieter sollten in einem solchen Fall den Vermieter schriftlich darauf hinweisen, dass Sie den neuen Preis nicht akzeptieren.