27.04.2023
Ihr News-Update für die erfolgreiche
Verkauf auch ohne Reservierungsgebühr absichern
Nach dem BGH-Urteil, wonach Reservierungsgebühren beim Immobilienverkauf grundsätzlich unzulässig sind, müssen Makler andere Wege finden, ein Geschäft abzusichern. Eine Kaufabsichtserklärung mit Bevollmächtigung, einen Notar einzubinden, erhöht die Verbindlichkeit und senkt das Risiko, dass der Verkauf platzt. Denn der Kaufinteressent müsste im Falle des Platzens des Deals die Notarkosten für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs tragen.
Bayern: Das Umwandlungsverbot von Mietwohnungen kommt
Das Umwandlungsverbot von Mietwohnungen kommt am 1. Juni. Es gilt in 50 bayerischen Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt und gilt befristet bis Ende 2025. Betroffen sind nur größere Mehrfamilienhäuser mit mehr als zehn Wohnungen im Bestand. Eine Umwandlung größerer Mehrfamilienhäuser ist damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, steht aber unter Genehmigungsvorbehalt.
Abweichende Meinung: Viessmann-Verkauf gut für Deutschland
Während manche den Verkauf des Wärmepumpenspezialisten Viessmann an einen amerikanischen Konzern mit dem Untergang der deutschen Solarindustrie vergleichen, kommen andere zu einer abweichenden Wertung. Denn im internationalen Vergleich sei Viessmann eher klein und könne unter dem Dach eines Großkonzerns besser expandieren. Das könnte auch Hausbesitzern zugutekommen, wenn wegen mehr Wettbewerbsdruck die Wärmepumpenpreise sinken.
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Öl, Pellets, Flüssiggas: Härtefallhilfe startet im Mai
Immobilieneigentümer, die Energieträger wie Heizöl oder Holzpellets für die Beheizung ihrer Gebäude verwenden, können ab Mai online eine Härtefallhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass sie nachweisen, dass sie vergangenes Jahr mindestens doppelt so viel für den jeweiligen Energieträger ausgeben mussten, wie noch 2021. Die Hilfsanträge können für 13 der 16 Bundesländer bis zum 20.10.2023 über die zentrale Online-Plattform Driveport gestellt werden.
FKK-Vermieter sonnt sich im Hof: Keine Mietminderung
Ein Vermieter, der sich nackt im Hof seines Mietshauses sonnt, mag für Viele kein schöner Anblick sein. Ein Grund für eine Mietminderung ist dies aber nicht. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt. Grund: Ein nackter Vermieter beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht. Zudem war der nackte Vermieter nur zu sehen, wenn man sich weit aus dem Fenster lehne. Sich nackt zu sonnen sei auch keine grob ungehörige Handlung.